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Da auch nach dem Tuning alle relevanten Abgaswerte eingehalten und schwarz auf weiß dokumentiert werden müssen, können wir Ihnen optional ein TÜV bzw. ein Abgasgutachten für viele Fahrzeugtypen liefern. Bis zu 5% Mehrleistung brauchen Sie nicht in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen. Da beim Chiptuning idR mehr als 5% Mehrleistung erreicht werden, muss diese Mehrleistung in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden.
Nichteintragung = Erlischen der Fahrerlaubnis im Rahmen der STVO!

Beim TÜV wird folgendes untersucht:

Abgasmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 70/220/EWG
Fahrgeräuschmessung nach den Vorschriften nach der EG-Richtlinie 70/157/EWG
Motorleistungsmessung nach der EG-Richtlinie 80/1269/EWG
Höchstgeschwindigkeitsmessung nach der ECE-Regelung Nr. 68
Möglicherweise Überprüfung der Bremswirkung und der Bereifung bei der gesteigerten Höchstgeschwindigkeit.

Die Betriebserlaubnis erlischt wenn:
$33 (6a):

Änderungen an den emissionsrelevanten Bauteilen des Antriebsstrangs einschließlich Motor, Abgasanlage und Emissionskontrollsystem von Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren Wirkung im Hinblick auf das Emissionsverhalten herabgesetzt werden können, sind unzulässig. Insbesondere ist der Einbau von Abschalteinrichtungen im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 oder (EU) Nr. 168/2013 oder von Umgehungsstrategien im Sinne der jeweils zutreffenden Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 oder (EU) 2016/1628 sowie das Deaktivieren oder Entfernen von emissionsmindernden Einrichtungen oder eine Veränderung, die deren Wirkung herabsetzen könnte, nicht zulässig.
Somit wäre Ihr Fahrzeug laut gesetzt nur auf abgesperrten/Privaten Straßen bzw. Orten die nicht der STVO unterliegen zu benutzen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes als Zulassungsbesitzer und/oder Fahrzeuglenker auf öffentlichen Straßen in Österreich bewegen, gilt folgendes:

Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Der Landeshauptmann hat in einem gesonderten Verfahren zu prüfen, ob das geänderte Fahrzeug weiterhin den Bestimmungen des KFG entspricht. Kann dies im Verfahren durch entsprechende Nachweise belegt werden, ist das Fahrzeug zu typisieren. Haftbar und voll verantwortlich für die Anzeige der Änderungen ist der Fahrzeugbesitzer.

Wir weisen daraufhin, das wir als Unternehmen für viele Dienstleistungen  die durch uns geworben werden nur als Vermittler auftreten.

Die Dienstleistungen die nicht unter „Wartung und Pflege von KFZ“ fallen, werden von uns an unsere Partner (sieh unter unsere Partner) vermittelt.
Wir berechnen eine Provision für die Vermittlung der Dienstleistungen.
Wir stellen diesbezüglich keine Rechnung aus sondern unsere Geschäftspartner, was auch die Haftung diesbezüglich angeht sind ebenfalls unsere Geschäftspartner dafür verantwortlich